Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Bei geringem Einkommen gewährt Ihnen der Staat Hilfestellungen:

Im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten kommt Beratungshilfe in Betracht. Grundsätzlich wird diese dann gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist.

Den hierfür erforderlichen Berechtigungsschein erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht. Bei Vorlage eines solchen Berechtigungsscheins in unserer Kanzlei beraten wir Sie kostenlos in der betreffenden Angelegenheit.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Die hierfür erforderlichen Anträge reichen wir für Sie beim zuständigen Gericht ein.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, befreit sie den Antragsteller vom Gebührenanspruch des eigenen Rechtsanwalts; beachten Sie aber bitte, dass Ihr Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten dennoch von Ihnen verlangen kann, sofern es sich nicht um ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht 1. Instanz handelt.

Die Bewilligung durch das Gericht wird nicht nur von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers abhängig gemacht, sondern auch von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.